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FG Nürnberg 12.03.2024 1 K 866/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Einzahlung in Instandhaltungsrücklage

Eine Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 EStG auch weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst dann, wenn die Instandhaltungsrücklage verbraucht wird. Nach dem FG Nürnberg hat die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 hieran nichts geändert. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 19/24).

Hinweis:

[i]Auswirkungen der WEG-Novellierung auf die BilanzierungDer vom Finanzgericht entschiedene Fall betrifft zwar den Werbungskostenabzug im Rahmen der Vermietungseinkünfte gemäß § 21 EStG. Die Streitfrage wirkt sich aber auch bei der Bilanzierung aus, wenn nämlich der Unternehmer eine Eigentumswohnung erwirbt, die zu seinem Betriebsvermögen gehört. Es stellt sich dann die Frage, ob er den auf ihn entfallenden Anteil der Instandhal...

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Einzahlung in Instandhaltungsrücklage

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