1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung verlangt Klarheit und Ausdrücklichkeit. Auf einzelne rechtliche Grundlagen, die für die Steuerfestsetzung in einem ein Streitjahr betreffenden Einkommensteuerbescheid maßgeblich sind, kann die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden (st. Rspr.).
2. Unter welchen Voraussetzungen neben einem Pauschbetrag nach § 33b EStG ein Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 1 EStG wegen mit der Behinderung zusammenhängender Aufwendungen in Anspruch genommen werden kann, ist u. a. durch das Urteil vom III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275 grundsätzlich geklärt.
3. Das Verhältnis von Werbungskosten und krankheitsbedingten außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) hat der BFH bereits in dem Urteil vom III R 66/87 (BFH/NV 1992, 17) erörtert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 24 BFH/NV 1997 S. 24 Nr. -1 UAAAA-97340
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