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Systematik der Spartenrechnung und
Ein Überblick
Bei [i]Klein/Müller in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8 Rz. 2901 ff., NWB EAAAJ-49164 den sog. Eigengesellschaften werden gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG in Fällen eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung suspendiert. Die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG stellt deswegen im Rahmen einer Spartenrechnung sicher, dass die privilegierten Verluste aus Dauerverlustgeschäften nicht mit Gewinnen aus solchen Geschäftszweigen, die mit den Dauerverlustgeschäften als nicht zusammenfassungsfähig betrachtet werden, verrechnet werden. Damit soll im Ergebnis eine gleiche Ausgangslage erzielt werden wie bei Betrieben gewerblicher Art. Der BFH hat hierzu mit Urteil v. - V R 51/20 ( NWB MAAAJ-70395) einige Zweifelsfragen geklärt, aber auch neue aufgeworfen.
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I. Die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG zur Spartentrennung
1. Anwendungsbereich und Zuordnung der Tätigkeiten
[i]Anwendungsbereich des § 8 Abs. 9 KStGDie Regelung des § 8 Abs. 9 KStG gilt nur für
Mehrtätigkeits-Gesellschaften, die
mindestens ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft betreiben und
die Tatbestände des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllen.S. 167
[i]Sämtliche Merkmale müssen für Spartenrechnung erfüllt seinDie Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Ein Dauerverlustgeschäft liegt nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG u. a. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, ku...