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BFH Urteil v. - IV R 12/95

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hielt in den Streitjahren 98 v. H. der Anteile an der X-GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von ... Die Beteiligung stellte den einzigen Vermögensgegenstand der Klägerin, ihre Verwaltung deren einzige Tätigkeit dar. Die restlichen 2 v. H. der Anteile an der GmbH werden von den beiden Beigeladenen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehalten. Die Beigeladenen sind an der Klägerin zu 12,5 und 16,1 v. H. als Kommanditisten beteiligt. Der Beigeladene zu 2 ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin (Y-GmbH).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 736
BFH/NV 1996 S. 736 Nr. 10
VAAAA-97331

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BFH, Urteil v. 07.03.1996 - IV R 12/95 -nv-

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