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BGH Beschluss v. - 3 StR 348/24

Instanzenzug: LG Kleve Az: 220 KLs 1/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie Herstellens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

3Der Angeklagte fertigte im Oktober 2017 (Tat II. 1. der Urteilsgründe) sowie im Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 in sechs weiteren Fällen (Taten II. 2. bis 7. der Urteilsgründe) Bilder bzw. Videos vom jeweils unbekleideten Genitalbereich zweier drei- und zehnjähriger Kinder.

II.

41. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

52. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis 7. der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe haben demgegenüber keinen Bestand.

6Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung vom geltenden Recht insoweit keinen Rechtsfehler erkennen; indes ist am das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 213 vom ), wodurch diese Tatbestände durch Absenken der Mindeststrafen von bislang einem Jahr auf sechs Monate vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft wurden. Änderungen des Tatzeitrechts, die sich, wie hier, für den Täter konkret günstig auswirken (§ 2 Abs. 3), sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Tat, also auch in der Revisionsinstanz, zu berücksichtigen. Dies hat entsprechend § 354a StPO von Amts wegen zu erfolgen (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 86 mwN).

Da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, zumal der jeweils nur geringfügigen Erhöhung der vormaligen Mindeststrafe von einem Jahr in den Fällen 2, 3, 4 und 6 nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Kammer infolge der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen gegen den (bislang auch nicht vorbestraften) Angeklagten insgesamt geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, bedarf es hierüber einer einheitlichen neuen Entscheidung. Die Einzelstrafe im Fall 1 ist davon nicht berührt, da das insoweit geltende Tatzeitrecht einen noch geringeren Strafrahmen vorsah (UA S. 18).“

7Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch , juris Rn. 22 ff.).

83. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

Schäfer                         Berg                         Erbguth

                  Kreicker                    Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:131124B3STR348.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-82725