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Wegzugsbesteuerung von Investmentanteilen
Erweiterung der fiktiven Vermögenszuwachsbesteuerung auf Fondsinvestments durch das JStG 2024
Mit Beschluss v. hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 seine Zustimmung erteilt. Die im Bereich des Internationalen Steuerrechts wohl bedeutendste Neuerung betrifft die Ausweitung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auf Anteile an Investmentfonds. Hierdurch wurde mit Wirkung zum der potenziell für die Anwendung der Wegzugsbesteuerung infrage kommende Personenkreis ganz erheblich erweitert. Denn soweit Anteile an Publikums-Investmentfonds betroffen sind, soll es künftig ausreichen, wenn der betreffende Anleger entweder quotal wesentlich beteiligt ist oder seine Anschaffungskosten 500.000 € überschreiten. Damit werden die in weiten Teilen mutmaßlich rechtswidrigen Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung sogar noch ausgedehnt.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden Regelungen geschaffen, die im Ergebnis die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG auf wesentliche Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausdehnen. Die Regelungen sind mit Wirkung zum in Kraft getreten.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Vorschriften nur „gewichtige Fälle“ erfassen. Dem Gedanken des § 17 EStG folgend wird im Rahmen von Investmentfonds gemäß der in § 19 Abs. 3 InvStG getroffenen Regelungen auf eine Beteiligung von mindestens 1 % abgestellt. Alternativ soll es auch genügen, wenn die Anschaffungskosten des betreffenden Steuerpflichtigen mindestens 500.000 € betragen. Im Zusammenhang mit Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG) wird auf die Definition einer Wesentlichkeitsschwelle gänzlich verzichtet.
Den Regelungen ist vorzuwerfen, in nicht sachgerechter Weise zwischen der Direktanlage (z. B. in Aktien) einerseits und der Fondsanlage andererseits zu differenzieren. Daneben gilt die unionsrechtliche Kritik an der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG sinngemäß für die nunmehr getroffenen Neuregelungen.