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BFH | Folgen des ausgeübten Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
Klägerin war die Rechtsnachfolgerin der X-AG. Diese war im Streitjahr 2001 Organträgerin der Y-AG. Die Y-AG erzielte im Streitjahr ein negatives Einkommen, in dem (positive) Dividenden und Veräußerungsgewinne i. S. des § 8b KStG enthalten waren. Die Dividenden und Veräußerungsgewinne waren mit einer ausländischen Quellensteuer belastet worden. Die Y-AG machte vom Blockwahlrecht gem. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes Gebrauch. Die ausländischen Beteiligungserträge wurden zu 80 % als steuerpflichtig und zu 20 % als steuerfrei behandelt. Das Finanzamt erkannte die körperschaftsteuerliche Organschaft infolge der Ausübung des Blockwahlrechts für das Streitjahr nicht mehr an. Hiergegen wandte sich die X-AG bzw. die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin mittels erfolglosen Einsp...