Gesetze: § 1814 Abs 2 BGB, § 68 Abs 3 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 294 Abs 3 FamFG, § 295 Abs 2 FamFG
Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 5 T 106/24vorgehend AG Holzminden Az: 4 XVII J 12947
Gründe
1Die 89-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen neben körperlichen Gebrechen an einer fortgeschrittenen Demenz, derentwegen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie hatte ihren beiden Kindern Vorsorgevollmacht erteilt.
2Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung, Bestimmung des Umgangs der Betreuten, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Widerruf von Vollmachten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmt.
3Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.
4Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
51. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene habe gegenüber der Sachverständigen erklärt, sie wünsche eine umfassende rechtliche Betreuung. Es bestehe auch kein Zweifel an einem Betreuungsbedarf in dem angeordneten Umfang. Die Kinder der Betroffenen seien wegen ihrer verbalen Entgleisungen und Drohungen sowie mangels Kooperation mit der Betreuungsstelle als Betreuer nicht geeignet.
62. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene erneut anhören müssen.
7a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 294/22 - FamRZ 2023, 881 Rn. 4 mwN).
8Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 4 mwN). Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736 Rn. 7), da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Das Beschwerdegericht muss sich dann im Rechtsmittelverfahren mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (Senatsbeschluss vom - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 7).
9b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene erneut anhören müssen. Sie hatte während der Begutachtung durch die Sachverständige der Anordnung einer Betreuung ausdrücklich zugestimmt. Mit der Einlegung der Beschwerde hat sie jedoch zu erkennen gegeben, dass sie mit dieser Maßnahme nicht (mehr) einverstanden ist.
103. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird sich nunmehr mit dem Vorliegen eines freien Willens der Betroffenen zu befassen haben, von dem das eingeholte Sachverständigengutachten allerdings noch ausgegangen ist.
11Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
12Führen die weiteren Feststellungen zur Einrichtung einer Betreuung, wird das Landgericht den Betreuungsbedarf für die einzelnen Aufgabenbereiche darzulegen haben, für die die Betreuung anzuordnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). Wird die Betreuung gegen den erklärten Willen der Betroffenen angeordnet, ist die Höchstfrist von zwei Jahren bis zur Überprüfungsentscheidung (§§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG) zu beachten. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerauswahl erhobenen Einwände sind unbegründet.
13Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB318.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-82656