Abtretung einer Insolvenzforderung und Anmeldung zur Insolvenztabelle
Leitsatz
Melden sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung zur Tabelle an, ist eine auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar gestützte Feststellungsklage des Zedenten unzulässig, wenn dieser die abgetretene Forderung lediglich im eigenen Namen als eigene Forderung zur Tabelle angemeldet hat und hinsichtlich der Rückabtretung kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt worden ist.
Gesetze: § 174 Abs 2 InsO, § 176 Abs 1 InsO, § 181 InsO
Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 7 U 87/22vorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 31 O 50/21
Tatbestand
1 Die g. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bezog ab März 2013 von der Klägerin Mobiltelefone zum Weitervertrieb. Die Klägerin trat ihre Forderungen aus den Lieferverträgen am im Rahmen eines Factoringvertrags an die H. AG (im Folgenden: Bank) ab. Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin die Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin und stellte die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Kaufpreisforderungen gegen die Schuldnerin fällig. Mit Beschluss vom eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
2 Die Klägerin legte die Abtretung der Forderungen mit Schreiben vom offen. Die Bank meldete am in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin elf Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 18.451.552,41 € zur Tabelle an und benannte in der Anmeldung als Grund "Forderung aus abgetretenem Recht [der Klägerin] - Warenlieferung".
3 Am meldete die Klägerin ihrerseits im eigenen Namen die gleichen Insolvenzforderungen als eigene Forderungen in Höhe von insgesamt 18.473.784,02 € zur Tabelle der Schuldnerin an und bezeichnete als Grund "Warenlieferung auf Grundlage einer […] Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 2013". Der Beklagte bestritt beide Forderungsanmeldungen im Prüfungstermin am ; diejenige der Klägerin vorläufig. Am trat die Bank die von der Klägerin erworbenen Forderungen wieder an diese ab und nahm am ihre Forderungsanmeldung dem Beklagten gegenüber zurück. Am lehnte der Beklagte die Feststellung der von der Klägerin angemeldeten Kaufpreisforderungen zur Tabelle endgültig ab und verwies die Klägerin auf den Klageweg.
4 Die Klägerin erhob Klage auf Feststellung der von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen. Das Landgericht hat die Klage für begründet erachtet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
5Die Revision ist nicht begründet.
I.
6Das Berufungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Nicht maßgeblich sei, ob die Forderungsanmeldung hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Zulässigkeit der Klage scheitere daran, dass die mit der Klage verfolgten Forderungen auf einen anderen Grund gestützt würden als die angemeldeten, geprüften und bestrittenen Forderungen (§ 181 InsO). Der Anspruchsgrund der Forderungsanmeldung und der des Feststellungsprozesses müssten identisch sein. Die Klägerin habe in dem Prozess andere Forderungen verfolgt als die von ihr zuvor angemeldeten und von dem Beklagten bestrittenen Forderungen. Während die Klägerin mit der Anmeldung Forderungen beschrieben habe, die ihr allein auf Grund eines mit der Schuldnerin geschlossenen Kaufvertrags zustehen würden, habe sie mit der Klage zur Begründung ihrer Inhaberschaft zwei weitere Verträge vorgetragen, nämlich die Verträge zur Abtretung und Rückabtretung der Forderungen. Hätten die übrigen Gläubiger keine Gelegenheit gehabt, sich zu dem neuen, in der Anmeldung noch nicht angeführten Anspruchsgrund zu äußern, dann müsse der Forderungsidentität und damit der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen, wenn der klagende Insolvenzgläubiger die Anmeldung auf ihm entstandene und noch immer zustehende Forderungen stütze, die Klage hingegen auf ihm abgetretene Forderungen.
II.
7Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Feststellungsklage der Klägerin ist unzulässig, denn vorliegend mangelt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen (vgl. , ZIP 2023, 923 Rn. 20 f mwN).
81. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin die an die Bank abgetretenen Forderungen im eigenen Namen als eigene Forderungen angemeldet hat, die Feststellungsklage aber auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderungen durch die Bank gestützt hat. Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage ist in einem solchen Fall, dass der Zedent die Rückabtretung der Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet und insoweit ein Prüfungstermin durchgeführt wird. Daran fehlt es vorliegend. Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. , NZI 2007, 647 Rn. 9 mwN).
92. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
10a) Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung. Diese Anforderungen beziehen sich allein darauf, ob der Streitgegenstand des geltend gemachten Anspruchs hinreichend bestimmt ist. Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt (vgl. , NZI 2020, 782 Rn. 15 f mwN).
11b)
12c) Maßgeblich ist der Streitgegenstand, so wie er sich zum Zeitpunkt des Prüfungstermins darstellt (vgl. , NZI 2002, 37; vom - IX ZR 221/05, NZI 2007, 647 Rn. 12; ). Auf die Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung kommt es hierbei nicht an (vgl. , NZI 2018, 743 Rn. 9; ).
13d) Die Bestimmung des Streitgegenstands und welcher Art die mit diesem Streitgegenstand angemeldeten Forderungen sind, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt der (schriftlichen) Forderungsanmeldung und den bis zu dem Prüfungstermin abgegebenen ergänzenden Erklärungen (vgl. , NZI 2009, 242 Rn. 10 f; vom - IX ZR 103/13, NZI 2014, 127 Rn. 6).
14e) Der Gegenstand des Anmelde- und Prüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsprozesses andererseits müssen nach § 181 InsO identisch sein. Die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung kann nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder in dem Prüfungstermin bezeichnet worden ist (vgl. , NZI 2013, 388 Rn. 32 mwN).
15Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend für unzulässig erachtet. Die Klägerin hat die an die Bank abgetretenen Forderungen im eigenen Namen als eigene Forderungen angemeldet, die Feststellungsklage indes auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderungen durch die Bank an sie gestützt. Darin liegt eine Änderung des Streitgegenstands der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderungen. Damit ist der Gegenstand des Anmelde- und Prüfungsverfahrens einerseits und des gerichtlichen Feststellungsprozesses andererseits nicht, wie dies § 181 InsO fordert, identisch.
16a) Die Klägerin meldete am eigene Forderungen in Höhe von insgesamt 18.473.784,02 € im eigenen Namen zur Tabelle der Schuldnerin an und benannte als Grund "Warenlieferung auf Grundlage einer […] Vertriebsvereinbarung aus dem Jahr 2013". Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe mit der Schuldnerin Kaufverträge über die Lieferung von Mobiltelefonen abgeschlossen und habe deshalb einen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Anmeldung ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin damit Forderungen aus fremden Recht der Bank zur Tabelle der Schuldnerin hat anmelden wollen. Mit dieser Anmeldung hat die Klägerin ihre Forderungen hinreichend individualisiert und den Grund des Anspruchs, also den Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderungen bestehen sollen, hinreichend bestimmt dargelegt.
17m am eitere, insbesondere nachfolgende Prüfungstermine gegeben hätte, in dem die Anmeldung der Klägerin vom (erneut) geprüft worden wäre, ist weder festgestellt noch behauptet worden.
18c) Im Feststellungsrechtsstreit macht die Klägerin geltend, zwar seien die von ihr angemeldeten Forderungen aus den Warenlieferungen aufgrund des Factoringvertrags vom an die Bank abgetreten gewesen. Die Forderungen stünden ihr nunmehr deshalb zu, weil die Bank ihr die Forderungen am und damit erst nach dem Prüfungstermin vom zurückabgetreten habe. Der Streitgegenstand, der der Anmeldung der Klägerin m zugrunde liegt, ist mit dem Streitgegenstand der Anmeldung einer am durch die Bank an die Klägerin zurückabgetretenen Forderung nicht deckungsgleich, denn der Lebenssachverhalt umfasst in diesem Fall neben der geltend gemachten Forderung auch deren Erwerb. Da die Klägerin die an die Bank abgetretenen Forderungen im eigenen Namen als eigene Forderungen angemeldet hat, die Feststellungsklage aber auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderungen durch die Bank gestützt hat, ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage, dass auch die Rückabtretung der Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und insoweit ein Prüfungstermin durchgeführt wird.
19aa) Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (vgl. , NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN; vom - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 9 mwN). In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands (vgl. , NJW 2005, 2004, 2005 mwN).
20bb) Für den Zivilprozess ist zwar anerkannt, dass der ursprüngliche Gläubiger eine an einen Dritten abgetretene Forderung nicht nur selbst einklagen kann, sondern auch, dass sich der Streitgegenstand der Klage nicht ändert, wenn der Dritte die Forderung wieder an den Gläubiger zurückabtritt und der Gläubiger seine Klage nunmehr auf die Rückabtretung stützt (vgl. , MDR 2021, 446 Rn. 21 f). Ferner liegt nach der Rechtsprechung in dem Übergang von der anfänglichen Geltendmachung eigener Ansprüche zu einer solchen eines Dritten auf Grund vorprozessualer Abtretung kein Wechsel des Streitgegenstands, weil der Abtretende in diesem Fall aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsbefugnis weiterhin die an den Abtretungsempfänger übertragene Forderung geltend macht (vgl. , NJW 1999, 2110, 2111 f; vom - VII ZR 13/20, NJW 2022, 1959 Rn. 47 f). Diese Rechtsprechung ist auf die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nicht übertragbar, wenn der Gläubiger - wie im Streitfall die Klägerin - mit der Forderungsanmeldung ausschließlich eine eigene Forderung anmeldet und keine Angaben zu Abtretung und Rückabtretung macht. Vielmehr hat der Senat für erforderlich erachtet, dass es näheren Sachvortrag zum Rechtserwerb des Gläubigers bedürfe, wenn eine Forderung aus fremden Recht geltend gemacht werde (vgl. , NZI 2009, 242 Rn. 10).
21Ist unklar, wer Forderungsinhaber einer abgetretenen Forderung ist, lässt die Insolvenzordnung es nur zu, dass ein Gläubiger mit der Forderungsanmeldung geltend macht, ihm stünde die angemeldete Forderung als eigene Forderung zu. § 174 InsO sieht vor, dass Insolvenzgläubiger ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben. Die Anmeldung einer fremden Forderung in Prozessstandschaft ist im Insolvenzverfahren nicht zulässig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Insolvenzordnung die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten (des Anmeldenden) nicht vorsieht; eine solche Anmeldung ist unwirksam (vgl. , NZI 2016, 406 Rn. 28). Es ist zwar jedem Gläubiger unbenommen, eine objektiv fremde Forderung als eigene Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden (vgl. aaO Rn. 27). Eine hierauf gestützte Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, wenn und weil dem Anmeldenden die als eigene behauptete Forderung nicht zusteht. Unabhängig davon ist stets durch Auslegung zu klären, ob es sich um eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen oder tatsächlich im fremden Namen und damit hinsichtlich der Bezeichnung des Gläubigers um eine (unschädliche und zu berichtigende) Falschbezeichnung handelt (vgl. aaO Rn. 29).
22cc) Nach diesen Maßstäben verfolgt die Klägerin aufgrund der Rückabtretung durch die Bank im Feststellungsprozess eine Forderung aus einem anderen Lebenssachverhalt als dem, der ihrer Forderungsanmeldung zugrunde lag. An der erforderlichen erneuten Forderungsanmeldung fehlt es.
23d) Schließlich fehlt es hinsichtlich der nunmehr auf die Rückabtretung gestützten Forderung an der weiteren Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der angemeldeten Forderung (§ 176 InsO). DRückabtretung der Forderungen am durch die Bank an die Klägerin konnte nicht Gegenstand des Prüfungstermins am sein. Dass ein späterer Prüfungstermin erfolgt ist, ist nicht ersichtlich.
24aa) Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO; vgl. , NZI 2014, 749 Rn. 10). Es darf deshalb keine Insolvenzforderung eingeklagt werden, welche nicht der vorschriftsmäßigen Prüfung unterworfen worden ist (vgl. , NZI 2007, 647 Rn. 19). Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben (vgl. , NZI 2004, 214, 215) oder bis zum Prüfungstermin geltend gemacht worden ist (vgl. , NZI 2015, 132 Rn. 10).
25bb) Gemäß § 176 Satz 1 InsO werden in dem Prüfungstermin die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die übrigen Gläubiger müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem neuen Anspruchsgrund zu äußern, wenn - wie im Streitfall - in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands liegt.
26cc) Die Einbeziehung einer einen anderen Streitgegenstand betreffenden, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (vgl. , NZI 2009, 242 Rn. 22). Soweit der Beklagte die Forderung der Klägerin - zunächst vorläufig - bestritten hatte, gilt nichts Anderes. Wegen des Schutzzwecks des § 181 InsO genügt es nicht, wenn (nur) die Rechte des Insolvenzverwalters gewahrt sind (vgl. , NZI 2007, 647 Rn. 19). Auch die übrigen Gläubiger müssen die Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (vgl. , NZI 2002, 37).
27e) Aus dem Senatsurteil vom (IX ZR 21/22, ZIP 2023, 923 Rn. 30) folgt nichts Anderes. In jenem Fall hatte der Forderungsinhaber die ihm zustehende Forderung aus eigenem Recht zur Insolvenztabelle angemeldet und sie anschließend nach Durchführung des Prüfungstermins an einen Rechtsnachfolger abgetreten. Damit verfolgte der Rechtsnachfolger im Feststellungsrechtsstreit eine vom tatsächlichen Forderungsinhaber zur Tabelle angemeldete Forderung. Es geht mithin um Fälle, in denen der ursprünglich Berechtigte nach der Forderungsanmeldung seine Berechtigung verliert. Der Streitfall liegt umgekehrt: Hier verfolgt die Klägerin nicht die von ihrem Rechtsvorgänger als eigene Forderung zur Tabelle angemeldete Forderung (dies wäre nur der Fall, wenn sie die von der Bank angemeldete Forderung weiterverfolgen würde), sondern macht geltend, dass sie mittlerweile Inhaberin der ihr ursprünglich objektiv nicht zustehenden Forderung geworden ist. Es fehlt mithin - anders als im Fall IX ZR 21/22 - an der Anmeldung gerade der Forderung, die der Rechtsnachfolger nunmehr im Feststellungsstreit weiterverfolgt. Die erforderliche Forderungsanmeldung durch den Berechtigten und der deshalb fehlende Prüfungstermin werden nicht dadurch ersetzt, dass der spätere Erwerbsgrund - hier die Rückabtretung der Forderungen am - unstreitig ist.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR114.23.0
Fundstelle(n):
BB 2025 S. 66 Nr. 3
NJW 2025 S. 9 Nr. 4
ZIP 2025 S. 4 Nr. 2
QAAAJ-82652