Prozeßkostenhilfe durch nicht vor dem BFH befugten Vertreter
Leitsatz
Ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch das FG ist unzulässig, wenn die Beschwerde nicht fristgerecht durch einen vor dem BFH befugten Vertreter eingelegt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt insoweit voraus, daß der nicht vertretene Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist das Streitverhältnis unter Angabe des Beweismittels darstellt und - ohne Aufforderung - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem betreffenden Vordruck vorlegt und die entsprechenden Belege beifügt. Eine Belehrung über diese Voraussetzungen ist nicht erforderlich.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 501 BFH/NV 1996 S. 501 Nr. 6 GAAAA-97323
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