1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts ist eine prozessuale Neuregelung mangels abweichender Anordnung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden.
2. Maßgebend für die Frage, ob eine prozessrechtliche Vorschrift vorliegt, ist die einzelne Regelung. § 132a Abs. 4 Satz 12 (zuvor Satz 11) SGB V über das Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist eine prozessrechtliche Regelung.
3. Die Bestimmung der Schiedsperson erfolgt nach pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessen. Die Unabhängigkeit der Schiedsperson i.S.d. § 132a Abs. 4 Satz 11 SGB V bezieht sich auf die Vertragsparteien des Schiedsverfahrens, nicht auf frühere Schiedspersonen.
4. Zum Auswahlermessen der Behörde: Weitere Darlegungen zur Auswahl sind nicht erforderlich, wenn die Verfahrensbeteiligten keine eigenen Vorschläge unterbreitet haben.
5. Bei nicht durchgreifenden Einwänden eines Verfahrensbeteiligten gegen die zu bestimmende Schiedsperson ist die Behörde nicht verpflichtet, eine Alternative vorzuschlagen.
Fundstelle(n): OAAAJ-82618
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.12.2024 - L 4 KR 2706/24 ER-B
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