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Einkommensteuer | Keine Steuerfreiheit einer statt Urlaubsgeld gewährten Corona-Sonderzahlung
Eine als „Corona-Sonderzahlung“ bezeichnete Zahlung des Arbeitgebers ist nicht nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei, wenn sie statt eines arbeitsvertraglich gezahlten Urlaubsgelds geleistet wird. Denn dann ist sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden.
Außerdem setzt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG nach dem Niedersächsischen Finanzgericht voraus, dass die Sonderzahlung die beim Arbeitnehmer sich aufgrund der Corona-Krise ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen abmildern soll.
[i]Klägerin sagte Urlaubsgeld und Bonus zu Die Klägerin, die mehrere Supermärkte betrieb, kündigte im Mai 2020 in einem Informationsschreiben ihren Arbeitnehmern wie in den Vorjahren Sonderzahlungen in Gestalt eines Urlaubsgelds in der Mitte des Jahres sowie in Gestalt eines Bonus am Ende des Jahres an. Die Sonderzah...