I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1990 einen Handwerksbetrieb in Thüringen. Seinen Gewinn für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 ermittelte er anhand einer sog. qualifizierten Einnahme-Überschuß-Rechnung Rechnung als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben unter Berücksichtigung von Änderungen im Bestand an Material, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen sowie Forderungen in Höhe von insgesamt 14.428 M (§ 4 des Gesetzes über die Besteuerung der Handwerker vom 16. März 1966 - HandwStG -, Gesetzblatt - GBl - DDR I 1966, 71). Den Gewinn für das zweite Halbjahr 1990 ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1970 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland - Steueranpassungsgesetz - (EStG DDR 1970 / 1990) und minderte den danach errechneten Gewinn um seinen am 1. Juli 1990 vorhandenen Materialbestand, den er gemäß § 7 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) mit 18.865 DM neu bewertete. Ferner bildete er eine Akkumulationsrücklage gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer (Steueränderungsgesetz - StÄndG DDR -) vom 6. März 1990 (GBl DDR I 1990, 136) in Höhe von 2.610 M / DM, was 20 % des erklärten Jahresgewinnes 1990 entsprach.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 130 BFH/NV 1996 S. 130 Nr. 2 TAAAA-97310
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