Im Tagebau genutztes Abbauland kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Leitsatz
1. § 158 Abs. 4 BewG enthält eine Aufzählung der Wirtschaftsgüter, die unabhängig von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit
nach § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, weil sie am allein maßgeblichen
Bewertungsstichtag konkret für außerlandwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden.
2. Nach den Parlamentsmaterialien war es das Anliegen des Gesetzgebers, verfassungsrechtliche Vorgaben umzusetzen und realitätsgerechte
Werte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu implementieren, wozu auch die Abgrenzungsregelungen in § 158 Abs. 4
BewG gehören.
3. Die Zuordnung verpachteter ehemaliger Forstflächen zum Abbau von grundeigenen Bodenschätzen (hier: Sandsteinen; sog. Grauwacken)
zum Grundvermögen entspricht dem Sinn und Zweck der Norm.
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