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BVerfG Beschluss v. - 2 BvE 9/24

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung

Gesetze: Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 64 Abs 3 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 3 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Tenor

1. Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

Fundstelle(n):
PAAAJ-82460