Instanzenzug: LG Berlin II Az: 37 T 3/24vorgehend AG Schöneberg Az: 16 C 105/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie zum einen nicht gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG innerhalb eines Monats nach der am erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zum anderen gemäß § 574 Abs. 1 ZPO schon nicht statthaft ist. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen und das Gesetz sieht im Verfahren über die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Überdies ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht eröffnet, weil schon die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 und vom - VII ZB 46/21, BGHZ 233, 258 Rn. 8, jeweils mwN).
Grüneberg Matthias Derstadt
Sturm Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:091224BXIZB20.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-82454