Instanzenzug: Az: V ZR 163/22 Beschlussvorgehend LG Lüneburg Az: 3 S 53/21vorgehend AG Lüneburg Az: 9 C 215/20
Gründe
1 I. Der Kläger war Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er wurde rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Zwangsversteigerung seines Wohnungseigentums, womit er bei Amts- und Landgericht Erfolg hatte. Nach Einlegung der zugelassenen Revision durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr, den Beschluss - klarstellend - dahin zu berichtigen, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
2 II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Berichtigung eines Beschlusses entsprechend § 319 ZPO setzt unter anderem eine offenbare Unrichtigkeit voraus. Daran fehlt es; der Beschluss ist auch nicht unklar (vgl. zu einer klarstellenden Berichtigung IVa ZR 133/82, VersR 1984, 675), vielmehr entspricht seine Formulierung gängiger Praxis. Aus Tenor und Gründen des Senatsbeschlusses vom (insb. Ziff. II. 2. und 3.) geht eindeutig hervor, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden sind, da der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 91a ZPO über die für den Rechtsstreit bedeutsamen Rechtsfragen nicht entschieden hat und deshalb der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:081124BVZR163.22.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-82453