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Steuerfalle beim Verbrauch des Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 EStG
Der antragsgebundene Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, den der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann vollständig verbraucht, wenn er ohne vorherigen Antrag berücksichtigt wird und der Steuerpflichtige gegen die unzutreffende Festsetzung nicht vorgegangen ist. Konnte der Steuerpflichtige indes die Berücksichtigung des nicht beantragten Freibetrags nicht erkennen, tritt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln die Verbrauchswirkung nicht ein.
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Ein rechtskräftiges Urteil des FG Köln zu Betriebsveräußerungen gibt uns die Gelegenheit, auf eine Steuerfalle hinzuweisen. Konkret geht es um den Verbrauch des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG, den jeder Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann.
Die Vorschrift lautet: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird ein Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Der ...