BGH Beschluss v. - 2 StR 234/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 14 KLs 3/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen „Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schweren Bandendiebstahl und im anderen Fall in weiterer Tateinheit mit Diebstahl“ unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es „die Einziehung von Taterträgen“ in Höhe eines Betrages von 80.390 Euro und eines weiteren Betrages von 2.690 Euro als Gesamtschuldner sowie die Einziehung „des sichergestellten Tatmittels (Sporttasche, schwarz mit weißen Rändern an Tragschlaufen, Marke/Bezeichnung PARIS TOURISTER)“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

21. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

32. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

43. Der Gesamtstrafenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat für die beiden verfahrensgegenständlichen Taten jeweils rechtsfehlerfrei eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt, daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, diese als „Einsatzstrafe“ bezeichnet und mit der einbeziehungsfähigen (einzigen) Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil aus allen drei Einzelstrafen (nur) eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. , NStZ-RR 2003, 9, 10).

5Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

64. Die Einziehungsentscheidungen erweisen sich nicht gänzlich als rechtsfehlerfrei und sind abzuändern.

7a) Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung der Sporttasche hat zu entfallen. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht. Zu den Eigentumsverhältnissen an der Sporttasche hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen; die festgestellte DNA-Spur des Angeklagten belegt nicht, dass dieser Eigentümer der Sporttasche war. Der Senat schließt aus, dass sich noch Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Tasche treffen lassen.

8b) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe haben der Angeklagte und seine unbekannten Mittäter einen Betrag in Höhe von 2.690 Euro erlangt; soweit das Landgericht – ausschließlich in den Urteilsgründen – ausführt, dass sie zudem einen Betrag von „weiteren 2.800 Euro erlangt“, handelt es sich um einen unbeachtlichen offensichtlichen Schreibfehler. Die Strafkammer hat allerdings nicht bedacht, die in der sichergestellten Sporttasche aufgefundenen 760 Euro, die der Tatbeute zuzuordnen sind, in Abzug zu bringen, sodass im Fall II. 2 der Urteilsgründe lediglich von einer Beute in Höhe von 1.930 Euro auszugehen ist.

9Weil die im Fall II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe erbeuteten weiteren Gelder nicht sichergestellt werden konnten, ist hinsichtlich der Gesamtsumme von 82.320 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Einer individuellen Benennung weiterer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel bedarf es nicht (vgl. , Rn. 8 mwN).

Menges                      Zeng                      Grube

                Schmidt                    Lutz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR234.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-82396