Gründe
1Das Amtsgericht Aachen und das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Wuppertal streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB zuständig ist.
I.
21. a) Das Amtsgericht Aachen hat den Verurteilten mit Urteil vom – 331 Ls-104 Js 610/12-29/13 – unter anderem wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „im minder schweren Fall“ und „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Vorstrafe rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Wegen weiterer Delikte hat es ihn zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3b) Der Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten liegen – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
4Der Verurteilte verfügte am , ohne im Besitz einer Erlaubnis hierfür zu sein, über insgesamt 7,06 Gramm Marihuana im öffentlichen Straßenraum. Hierfür hat das Amtsgericht Aachen als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt, die in die Gesamtstrafe von zehn Monaten eingeflossen ist.
52. Nachdem das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bonn die aus dem oben genannten Urteil verbliebenen Restfreiheitsstrafen mit Beschluss vom zunächst zur Bewährung ausgesetzt hatte, widerrief es die Strafaussetzung zur Bewährung mit rechtskräftigem Beschluss vom . Aus der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verbleibt ein vollstreckbarer Rest von sechs Tagen.
63. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat aufgrund des am in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften bei dem Amtsgericht Aachen beantragt, die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom auf neun Monate festzusetzen. Hierauf hat das Amtsgericht erklärt, dass das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bonn zuständig sei. Das Landgericht Bonn hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Wuppertal abgegeben. Dieses hat sich mit Beschluss vom für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Aachen verwiesen.
7Das Amtsgericht Aachen hat sich mit Beschluss vom ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
81. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Amtsgerichts Aachen (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und des Landgerichts Wuppertal (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits in Anwendung der §§ 14, 19 StPO berufen.
92. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom ist das Amtsgericht Aachen als Gericht des ersten Rechtszugs. Zur Begründung wird wegen der Einzelheiten auf den ausführlichen Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 2 ARs 179/24 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) verwiesen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS270.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-82392