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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Mit § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG werden Werterhöhungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter (als Bedachter) durch Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als fiktive Schenkung erfasst. Im Urteilsfall der Entscheidung des erwarb eine Kapitalgesellschaft verbilligt eigene Anteile. Der BFH hatte zu beurteilen, ob und in welcher Höhe steuerbare Zuwendungen zugunsten der (mittelbar) beteiligten GmbH-Gesellschafter als Bedachte vorliegen (, NWB UAAAJ-74957). Die Entscheidung enthält eine Vielzahl von Aussagen zur Auslegung der Spezialnorm § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Sachverhalt
Der Kläger, seine beiden Brüder sowie sieben Kinder waren zu jeweils 1/10 Miterben. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 9.000 € an der Transport GmbH, deren Stammkapital insgesamt 27.000 € betrug. Die übrigen Geschäftsanteile hielt eine GmbH & Co. KG, an der der Kläger und seine beiden Brüder als Kommanditisten zu je 1/3 beteiligt waren. Die Kinder waren nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt.
Im Jahr 2013 veräußerten die Miterben den durch Erbanfall erworbenen Geschäftsanteil an der Transport GmbH z...