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Scheidungsrecht; | Vermögensteilung nach dem Familiengesetzbuch der DDR
Nach dem Einigungsvertrag bleiben für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens von Ehegatten, deren Ehe vor dem Beitritt geschieden worden ist, die bisherigen Vorschriften (Familiengesetzbuch der DDR) weiterhin anzuwenden. Diese Regelungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden. Üblicherweise werden bei der Teilung einzelne Gegenstände je einem Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen. Ein in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Hausgrundstück oder Haus auf einem nach DDR-Recht behördlich zur Nutzung überlassenen Grundstück kann nach dem Wortlaut des Gesetzes auch beiden Eheleuten zu Miteigentum übertragen werden, wobei jeder dann über seinen Anteil frei verfügen oder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen kann. Eine ...