Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/27 KLs 25/23
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in sieben Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung eines Mobiltelefons, eines Kleidungsstücks und eines gefälschten Unternehmensausweises als Tatmittel aufrechterhalten und zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten gehört nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders (oder minder) schwere Fälle nicht aufgenommen wird (, NStZ-RR 2009, 248). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
3 2. Die durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom getroffene Anordnung der Einziehung von Tatmitteln war nicht aufrechtzuerhalten. Sie hat sich dadurch erledigt, dass mit ihrer Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Sachen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (, Rn. 2; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 60 mwN).
4 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
5 4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Schmidt
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR488.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-82267