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BGH Beschluss v. - 2 StR 106/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 106/24 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 99 KLs 2/22nachgehend Az: 2 StR 106/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

21. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung nur teilweise standhält.

3a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 210.000 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen zwei der gestohlenen Fahrzeuge im Gesamtwert von 45.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe) sichergestellt worden sind, so dass die durch die Diebstahlstaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen sind (vgl. , Rn. 9).

4b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften.

5c) Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit die gesamtschuldnerische Haftung an.

62. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges                       Appl                       Zeng

                  Grube                    Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR106.24.1

Fundstelle(n):
TAAAJ-82249