BGH Beschluss v. - 5 StR 444/24

Instanzenzug: Az: 626 KLs 17/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge (Inbegriffsrüge), mit der beanstandet wird, dass das Urteil des Landgerichts Lübeck vom mangels Anordnung des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei, ist auch deshalb unbegründet, weil der Vorsitzende die Anordnung in der Hauptverhandlung vom getroffen hat.
Dass zwischen der Anordnung und der Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit keine erhebliche Zeitspanne lag, sondern die Feststellung der Anordnung unmittelbar nachfolgte, ist unschädlich (vgl. , NStZ 2012, 346 f.; Urteil vom – 5 StR 412/12, NJW 2013, 404 f. jeweils mwN).
Cirener                         Gericke                         Resch
                von Häfen                      Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:041224B5STR444.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-82232