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Körperschaftsteuer | Keine Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts
Die für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende Vorschrift des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG, die den persönlichen Geltungsbereich von § 8b Abs. 1 bis 5 KStG (und damit auch z. B. von Abs. 3 Satz 3 zur Einkommenserhöhung bei Teilwertabschreibungen) erweitert, ist weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer AG anzuwenden (Bezug: § 8b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 KStG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG gelten die Absätze 1 bis 5 der Vorschrift für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische PersoS. 37nen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im ...