Bei
der Abzinsung von Rückstellungen ist zwischen Handels- und Steuerrecht zu
differenzieren: Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr zum Bilanzstichtag mit dem ihrer Restlaufzeit
entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen. Steuerrechtlich
sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 %
p. a. abzuzinsen.
Rückstellungen im Handelsrecht
Rückstellungen sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (d. h. zu bewerten). Insofern müssen auch zu erwartende zukünftige Preis- und Kostensteigerungen in die Bewertung der Rückstellung zum Bilanzstichtag mit einfließen.
Ist vorhersehbar, dass der voraussichtliche Auszahlungszeitpunkt erst in mehreren Jahren liegt, muss der Rückstellungsbetrag zum Bilanzstichtag abgezinst werden. Davon betroffen sind alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Von der Abzinsungspflicht sind nicht nur Sachleistungsverpflichtungen, sondern auch Verbindlichkeitsrückstellungen betroffen.
Dabei ist der Rückstellungsbetrag mit dem seiner (voraussichtlichen) Res...