1. Gewährt eine GmbH & Co. KG dem Gesellschafter der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einen Vermögensvorteil, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, wenn der Vermögensvorteil bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt worden wäre (Anschluß an , BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531).
2. Die Angemessenheit des Gewinnanteils eines partiarischen Darlehensgebers oder typischen stillen Gesellschafters ist an der Höhe des Nennwertes des zur Verfügung gestellten Kapitals zu orientieren (Anschluß an , BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).
3. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den (fiktiven) Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten ist (Anschluß an , BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).
4. Die aus der teilweisen Nichtanerkennung der Nutzungsvergütung resultierende Gewinnerhöhung ist in solchen Fällen regelmäßig allein der GmbH zuzurechnen (Anschluß an , BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17).
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 103 BFH/NV 1995 S. 103 Nr. 2 FAAAA-97277
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