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Gesellschaftsrecht; | keine Eintragung eines Aufstockungsbeschlusses einer GmbH (§ 34 GmbHG)
Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, mit dem nach Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils die verbliebenen Geschäftsanteile im Nennwert dem Betrag des Stammkapitals angeglichen werden (Aufstockungsbeschluß), bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Form der Satzungsänderung und kann als solcher nicht in das Handelsregister eingetragen werden ( im Anschluß an BGH NJW 1989 S. 168 f.; a. A. die h. M. im Schrifttum, z. B. Scholz/Westermann, GmbHG, 7. Auflage, § 34 Rn. 58 und Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Auflage, § 34 Rn. 16).