Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum geltenden Fassung; Änderung des (BStBl I S. 342)
Bezug: BStBl 2021 I S. 342
Bezug: BStBl 2023 I Sondernummer 1/2023 S. 3
Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum geltenden Fassung gilt das (BStBl 2021 I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:
- Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“. 
- Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“ 
- Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden. 
Im Übrigen sind die im (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum geltenden Fassung des § 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.
BMF v.  - IV B 5 - S 1351/19/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 6
  GAAAJ-82155