Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum geltenden Fassung; Änderung des (BStBl I S. 342)
Bezug: BStBl 2021 I S. 342
Bezug: BStBl 2023 I Sondernummer 1/2023 S. 3
Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum geltenden Fassung gilt das (BStBl 2021 I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:
Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.
Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.
Im Übrigen sind die im (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum geltenden Fassung des § 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 5 - S 1351/19/10002 :001
Fundstelle(n):
GAAAJ-82155