1. Übernimmt eine KG die private Zugewinnausgleichsschuld ihres beherrschenden Gesellschafters als Darlehen, bilden die Zinsen keine Betriebsausgaben (Anschluß an neuere BFH-Rechtsprechung).
2. Wird von der KG im finanzgerichtlichen Verfahren hilfsweise geltend gemacht, daß die Schuldzinsen auf eine Darlehensforderung gezahlt worden seien, die ihr beherrschender Gesellschafter als KG-Gläubiger an seine frühere Ehefrau abgetreten habe, so kann dies Vorbringen nicht schlüssig aus der zwischen ihr und dem beherrschenden Gesellschafter getroffenen Darlehensvereinbarung (s. Ziff. 1) hergeleitet werden, weil mit solch widersprüchlichem Vortrag dem Erfordernis klarer und eindeutiger Vereinbarungen nicht genügt ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 859 BFH/NV 1994 S. 859 Nr. 12 BAAAA-97274