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FG Bremen Urteil v. - 1 K 47/22

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, AO § 129, AO § 351 Abs. 2, FGO § 42

Steuerliches Einlagekonto

offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz

1. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für den Schluss des vorangegangenen und für den Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos von jeweils 0 EUR angibt und das Finanzamt diese Werte übernimmt, obwohl sich aus dem Jahresabschluss und den hierzu erfolgten Erläuterungen der Ausweis einer Kapitalrücklage und deren (zumindest teilweiser) Zufluss zweifelsfrei ergibt.

2. Im Streitfall lag keine offenbare Unrichtigkeit vor, da das Finanzamt die Angaben zum steuerlichen Einlagekonto nicht rein mechanisch übernommen, sondern bei der Vornahme der Feststellung rechtliche Erwägungen angestellt hatte.

Fundstelle(n):
IAAAJ-82150

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FG Bremen, Urteil v. 13.06.2023 - 1 K 47/22

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