1. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in der Erklärung zur gesonderten
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für den Schluss des vorangegangenen und für den Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres
einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos von jeweils 0 EUR angibt und das Finanzamt diese Werte übernimmt, obwohl sich
aus dem Jahresabschluss und den hierzu erfolgten Erläuterungen der Ausweis einer Kapitalrücklage und deren (zumindest teilweiser)
Zufluss zweifelsfrei ergibt.
2. Im Streitfall lag keine offenbare Unrichtigkeit vor, da das Finanzamt die Angaben zum steuerlichen Einlagekonto nicht rein
mechanisch übernommen, sondern bei der Vornahme der Feststellung rechtliche Erwägungen angestellt hatte.
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