Kapitalauszahlung einer Pensionskassenversicherung bei von Anfang an vereinbartem Wahlrecht zwischen laufender monatlicher
Rente und Einmalauszahlung nicht tarifermäßigt zu besteuern
Leitsatz
1. Die Einmalauszahlung des Rückkaufswertes einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassenversicherung stellt einen
im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sämtliche Leistungen aus Direktversicherungen,
Pensionskassen und Pensionsfonds unabhängig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. , BFH/NV 2020 S. 673).
2. Ist bei einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassenversicherung bereits von Anfang an eine Wahl zwischen einer
laufenden monatlichen Rente und einer Einmalzahlung vertraglich vorgesehen und wird zum vereinbarten Laufzeitende vom Wahlrecht
zur Einmalauszahlung Gebrauch gemacht, so ist diese Einmalauszahlung des Rückkaufswertes nicht als „außerordentlich” bzw.
atypisch anzusehen und daher nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt (Anschluss an ).
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