unechte Realteilung bei einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Körperschaften beteiligt sind
Ausschluss der Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft
Leitsatz
1. Eine Vollstreckung droht, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines
objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht. Die Übersendung der automatisierten Vollstreckungsankündigung durch das für
die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Finanzamt genügt diesen Anforderungen.
2. Die Regelungen über die Realteilung finden sowohl bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens
„echte Realteilung”) als auch dann Anwendung, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem
Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet „unechte Realteilung”).
3. Bei summarischer Prüfung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG teleologisch
dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft zu Buchwerten nur
dann ausgeschlossen ist, wenn es zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes kommt.
Fundstelle(n): RAAAJ-82147
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.11.2024 - 8 V 8118/24
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