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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8235/19

Gesetze: AO § 355 Abs. 1, AO § 357 Abs. 2 S. 4, AO § 110, GG Art. 19 Abs. 4

Anbringung des Einspruchs bei einer anderen Behörde

Überprüfungsorbliegenheiten bei Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

ordnungsgemäßer Geschäftsgang bei Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes

Leitsatz

1. Aus § 357 Abs. 2 Satz 4 AO folgt, dass der Einspruch auch bei einer beliebigen Behörde angebracht werden kann, auch wenn es sich nicht um eine Finanzbehörde handelt. Für die Wahrung der Einspruchsfrist (§ 355 AO) kommt es aber darauf an, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an eine Einlegungsbehörde übermittelt wird. Die Norm will lediglich klarstellen, dass die Anbringung bei einer unzuständigen Behörde nicht per se zur Unwirksamkeit des Einspruchs führt.

2. Die falsche Adressierung eines Schreibens durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht.

3. Ist bei Versendung durch Telefax die Faxnummer des Adressaten in dem verwendeten Faxgerät gespeichert und gibt das Gerät – bauartbedingt – auf dem Faxprotokoll nicht mehr die verwendete Faxnummer, sondern nur die selbst gewählte Bezeichnung des Adressaten (hier: „Finanzamt …”) aus, besteht eine Überprüfungsobliegenheit hinsichtlich der verwendeten Faxnummer erst in dem Zeitpunkt, in dem der Absender auf Fehlübermittlungen hingewiesen wurde bzw. Verdachtsmomente hierzu bestanden.

4. Es entsprach bei einer Finanzbehörde im Jahr 2019 nicht mehr einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, offensichtlich zur Fristwahrung bestimmte Post lediglich über die (Fach)Hauspost physisch weiterzuleiten. Vielmehr waren entsprechende Schreiben zu identifizieren und entweder den Absender über den Irrläufer (z. B. telefonisch) zu informieren, damit dieser mögliche noch laufende Fristen wahren kann, oder den Irrläufer mit zeitgemäßen Kommunikationsmitteln (Fax, als Scan per E-Mail) an den ausgewiesenen Empfänger weiterzuleiten.

Fundstelle(n):
HAAAJ-82146

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2024 - 8 K 8235/19

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