Anzahlungen, Zeitpunkt der Steuerentstehung und -schuldnerschaft; Bauleistungen; Reverse charge
Leitsatz
1. Im Zeitpunkt der Steuerentstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), galten für sämtliche Anzahlungen noch die vor dem gültigen Fassungen des
§ 13b UStG a.F. Danach kommt auch die zwischen der Klägerin und der GmbH in den Jahren 2013 und 2014 unstreitig bestehende
Annahme des Übergangs der Steuerschuldnerschaft mangels Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG n.F. nicht in Betracht,
zumal dieser nach Auffassung des erkennenden Senats bezüglich der in der Person des Leistungsempfängers betreffenden Voraussetzungen
gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG keine Anwendung findet.
2. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG räumt kein Wahlrecht dergestalt ein, dass eine ganz oder teilweise
unterbliebene Umsatzbesteuerung von Anzahlungen nachträglich in dem Veranlagungsjahr korrigiert werden darf, in dem die geschuldete
Leistung vollendet wird.
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