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FG Köln Urteil v. - 8 K 1735/23

Gesetze: UStG § 13a; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; UStG § 13

Umsatzsteuer

Anzahlungen, Zeitpunkt der Steuerentstehung und -schuldnerschaft; Bauleistungen; Reverse charge

Leitsatz

1. Im Zeitpunkt der Steuerentstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), galten für sämtliche Anzahlungen noch die vor dem gültigen Fassungen des § 13b UStG a.F. Danach kommt auch die zwischen der Klägerin und der GmbH in den Jahren 2013 und 2014 unstreitig bestehende Annahme des Übergangs der Steuerschuldnerschaft mangels Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG n.F. nicht in Betracht, zumal dieser nach Auffassung des erkennenden Senats bezüglich der in der Person des Leistungsempfängers betreffenden Voraussetzungen gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG keine Anwendung findet.

2. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG räumt kein Wahlrecht dergestalt ein, dass eine ganz oder teilweise unterbliebene Umsatzbesteuerung von Anzahlungen nachträglich in dem Veranlagungsjahr korrigiert werden darf, in dem die geschuldete Leistung vollendet wird.

Fundstelle(n):
JAAAJ-82141

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FG Köln, Urteil v. 08.10.2024 - 8 K 1735/23

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