Kein grobes Verschulden bei versehentlich falscher Ablage eines Belegs und daraufhin unterlassener Angabe in der Steuererklärung
durch einen Steuerberater in eigener Sache
Leitsatz
1. Wird ein Zahlungsbeleg versehentlich falsch abgelegt (hier: in einem Ordner für ein anderes Veranlagungsjahr) und unterbleibt
dadurch die Erklärung einer als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Beitragszahlung, trifft den Steuerpflichtigen kein grobes
Verschulden daran, dass dem Finanzamt die Beitragszahlung erst nachträglich bekannt geworden ist. Das falsche Abheften eines
Zahlungsbelegs stellt – auch unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltsanforderungen für Steuerberater – als ein bloßes
mechanisches Versehen bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeitsbelastung und Fachkräftemangel bei den
Angehörigen der steuerberatenden Berufe; kurzfristige Kündigung einer Mitarbeiterin) keinen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß
dar.
2. Bei zusammen veranlagten Eheleuten bestehen keine Sorgfaltsanforderungen dahingehend, dass der eine Ehepartner den anderen
Ehepartner nach der Erstellung einer Steuererklärung immer und bis ins kleinste Detail überprüfen müsste (etwa durch erneute
vollständige Durchsicht von Kontoauszügen und anderen Unterlagen etc.), wenn der die Erklärung erstellende Ehepartner als
Steuerberater entsprechend qualifiziert ist, sich seit Jahrzehnten verlässlich um die Steuerangelegenheiten der Eheleute gekümmert
hat, von der streitbefangenen Zahlung Kenntnis hatte und lediglich den vom anderen Ehepartner ordnungsgemäß weitergeleitet
Zahlungsbeleg versehentlich fehlerhaft abgelegt hat.
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