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Aktuelles zum Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 EStG und zum Unterhaltsaufwand nach § 33a EStG
Das Bürgergeld ist höher als der Grundfreibetrag. Das wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, die auch für den Unterhaltsabzugshöchstbetrag relevant sind. Zudem schafft das für Geldleistungen ab 2025 geltende Überweisungsgebot auf das Konto des Unterhaltsempfängers mehr Probleme als es löst.
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 v. (BGBl 2024 I Nr. 386) hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag für den VZ 2024 von bislang 11.604 € auf 11.784 € erhöht. Offen ist, ob diese Erhöhung vor dem Hintergrund der höheren Sozialleistungen, und zwar bereits ab dem VZ 2023, verfassungsgemäß ist. Folgewirkung hat die gegenwärtig geführte Diskussion unmittelbar auch auf den Unterhaltsabzugshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG, da diese Vorschrift auf den Grundfreibetrag verweist.
Jahressteuergesetz 2024
Beim Steuerabzug von Unterhaltsaufwendungen ist zudem eine durch das JStG 2024 v. (BGBl 2024 I Nr. 387) beschlossene Rechtsänderung zu beachten. Danach wird bei Geldzuwendungen ab 2025 die Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers verlangt. Erste Diskussi...