Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Mutter der Klägerin lebt im Städtischen Altenheim in D. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 machten die Kläger u. a. Aufwendungen in Höhe von 2.300 DM für die Unterstützung der Mutter der Klägerin gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Erklärung beigefügt war eine Bescheinigung der Mutter, worin diese den Empfang der Unterstützungsleistungen bestätigte und angab, keine Einkünfte und kein Vermögen zu haben. Die Kläger gaben auch in der Einkommensteuererklärung keine eigenen Einkünfte oder Bezüge der Mutter an. Tatsächlich steht der Mutter der Klägerin nach einem Bescheid des Sozialamts der Stadt D über die Gewährung von Sozialhilfe und Festsetzung der Eigenleistung vom 18. Juni 1985 neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 185,50 DM eine Witwenrente in Höhe von monatlich 1.626,87 DM zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 315 BFH/NV 1994 S. 315 Nr. 5 YAAAA-97262
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