Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät. Die Sozietät ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aufgrund einer Absprache schlossen die Kläger zu 1. bis 4. jeweils einzeln ab Dezember 1983 und der erst später in der Sozietät eingetretene Kläger zu 5. ab Dezember 1987 Krankentagegeldversicherungen über ein ab dem 29. Tag zu zahlendes Tagegeld in Höhe von jeweils 300 DM ab. Die Kläger vereinbarten, daß die Versicherungsleistungen unmittelbar in das Betriebsvermögen der Sozietät fließen und zweckgebunden zur Bezahlung einer Ersatzkraft für den erkrankten Sozius verwendet werden sollten. Die Sozietät zog die Versicherungsbeiträge in ihren Gewinnermittlungen als Betriebsausgaben ab. Versicherungsleistungen sind bisher nicht angefallen. Nach einer Außenprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Beitragszahlungen als Privatentnahmen der Kläger. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 306 BFH/NV 1994 S. 306 Nr. 5 OAAAA-97261
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