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BGH Beschluss v. - 6 StR 439/24

Instanzenzug: LG Weiden Az: 1 KLs 324 Js 6373/22

Tenor

1.    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel unter Ziffer 1 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts berichtigt und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom (703 Js 106832/21) und dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom (7 Ds 143 Js 2390/22) sowie unter Einbeziehung der darin und in den Urteilen des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom (7 Ds 703 Js 106832/21) und des Amtsgerichts Schwabach vom (1 Ds 703 Js 101480/22) i.V.m. dem (4 Ns 703 Js 101480/22) verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Sperre für die Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom bleibt aufrechterhalten.
2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel                Feilcke                Wenske
             Fritsche              Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR439.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-82010