1. Umzugskosten eines Arbeitnehmers können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn einwandfrei feststeht, daß der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt war. Hat sich durch den Umzug die Entfernung zur (gleichgebliebenen) Arbeitsstätte von 14 auf 5 km verringert und hat das FG die weiteren Umstände dahin gewürdigt, daß der Umzug auch auf privaten Gründen beruhte, so ist der BFH an diese tatsächliche Würdigung grundsätzlich gebunden.
2. Zur Anwendung von Dienstreisegrundsätzen bei einem Rechtsreferendar, der an verschiedenen Ausbildungsstätten seine Arbeit erbringt, wenn eine dieser Ausbildungsstätten als dauerhafter Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit anzusehen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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