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Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025
Keine gravierenden Veränderungen, aber deutliche Erhöhungen beim studierenden Kind
Die Anfang Dezember veröffentlichte Neufassung der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 enthält – anders als die Tabelle 2024 – keine gravierenden Veränderungen. Die Tabelle weist weiterhin den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus. Dies erfolgt ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch eine Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein.
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I. Nur geringfügige Erhöhung der Tabellenwerte für den Kindesunterhalt
[i]Bedarfssätze steigen lediglich um 2–4 €Die Bedarfssätze der Tabelle beruhen auf den sozialrechtlichen Vorgaben durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. (vgl. BGBl 2024 I Nr. 359). Es ist zum nur eine sehr geringfügige Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder um 2 €, 3 € oder 4 € vorgesehen. Die Düsseldorfer Tabelle für 2025 sieht demnach folgende Beträge vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. III) | ||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | Ab 18 | ||||
Alle Beträge in € | |||||||
1. | bis 2.... |