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Anforderungen an die elektronische Entgeltabrechnung: Was geht und was geht nicht?
Ohne Einverständnis des Arbeitnehmers sind die Möglichkeiten zur Abrechnungserteilung begrenzt
Die Gewerbeordnung (GewO) enthält seit ihren Anfängen arbeits(schutz)rechtliche Vorschriften, die allerdings überwiegend im Lauf der Zeit in andere Gesetze „verlagert“ wurden. Übrig geblieben ist das Arbeitsvertragsrecht der §§ 105–110, 133 und 139b GewO. Diese Vorschriften enthalten u. a. eine Regelung zur Abrechnung des Arbeitsentgelts (§ 108 GewO). Es überrascht nicht, dass die zunehmende Digitalisierung in den Unternehmen auch Fragen zur Möglichkeit und Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen – z. B. per E-Mail oder über Arbeitnehmer online – aufwirft und sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann.
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I. Arbeitsrechtliche Regelungen der Gewerbeordnung
Es wirkt ungewöhnlich, dass die GewO arbeitsrechtliche Vorschriften enthält, da man diese gemeinhin im BGB und dort insbesondere bei den §§ 611 ff. BGB verortet.
1. Entstehungsgeschichte der arbeits(schutz)rechtlichen Regelungen in der GewO
Bereits seit der Zeit der GewO für den Norddeutschen Bund v. 21.6.1869 (verkündet am 1.7.1869, BGBl. des Norddeutschen Bundes, Bd. 1869, Nr. 26, S. 245) sind in der GewO arbeitsschutzrechtliche Vorschriften enthalten.
[i]Preußen erließ im 19. Jhdt. Gesetze zum Schutz jugendlicher ANZurückzuführen sind diese Vorschriften vor all...