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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Werbeaufwendungen (BFH)
Die Kosten für die Anmietung von
Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e
GewStG führen, wenn die
Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu
dessen Anlagevermögen gehören würden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € (in den Streitjahren 2012 bis 2015 waren es noch 100.000 €) übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Vierte...