BSG Beschluss v. - B 5 R 44/24 B

Gründe

1I. Streitig ist die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.

2Der 1957 geborene Versicherte war vom bis zum sowie vom bis zum im Dienste der Deutschen Bundesbahn, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, versicherungsfrei beschäftigt. Er schied auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus und bat um Nachversicherung. Mit Schreiben aus März, April und Mai 1980 bat die Klägerin um Beantwortung mehrerer Fragen, um die Nachversicherung durchführen zu können. Eine Reaktion des Versicherten erfolgte nicht. Die Deutsche Bundesbahn stellte daraufhin die Nachversicherung im Juli 1980 vorerst zurück. Im November 2016 beantragte der Versicherte die Nachversicherung. Am entrichtete die Klägerin für die Nachversicherung des Versicherten für den Beschäftigungszeitraum Beiträge iHv 10 373,44 Euro an die Beklagte. Mit Bescheid vom erhob diese nach Anhörung der Klägerin für die Zeit ab dem bis zum für 264 Monate Säumniszuschläge iHv 19 547,54 Euro. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ).

3Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom ). Die Beklagte sei berechtigt, die festgesetzten Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt zu erheben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV lägen vor. Die Klägerin sei mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten säumig gewesen. Die Beiträge seien zumindest seit dem fällig gewesen. Nach § 184 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI sei § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis am begonnen habe. Die Klägerin habe nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Vielmehr habe sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ohne dass ihr eine Exkulpation für ihr Organisationsverschulden möglich sei. Die Säumniszuschläge seien nicht verjährt. Die 30-jährige Frist des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV, die wegen des bedingten Vorsatzes Anwendung finde, sei ausgehend vom Beginn der Säumnis am im Jahr 2019 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Geltendmachung des Säumniszuschlags widerspreche auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

4Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz geltend.

5II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Die Klägerin hat das Vorliegen einer Divergenz nicht ausreichend bezeichnet.

7Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl zB - juris RdNr 20 mwN).

8Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem - (BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8) ab. Das BSG habe in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass es bei der Frage, welcher Verschuldensmaßstab bei der Beurteilung der positiven Kenntnis der Zahlungspflicht nach § 24 Abs 2 SGB IV zugrunde zu legen sei, nicht auf § 276 BGB ankomme. Im Rahmen des Haftungssystems des § 24 SGB IV bestehe vielmehr ein eigenständiger Verschuldensmaßstab, der Fahrlässigkeit ausschließe. Hingegen habe das LSG bei der Anwendung des § 24 SGB IV ausdrücklich den Rechtssatz aufgestellt, dass es bei der Beurteilung auf den in § 276 BGB festgesetzten Verschuldensmaßstab ankomme. Hierin sei eine Abweichung zu sehen, auf der das Urteil des LSG auch beruhe.

9Die Klägerin versäumt es bereits, sich mit der vom 12. Senat vorgenommenen Abgrenzung der Voraussetzungen einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Rahmen des § 24 Abs 2 SGB IV je nach der zugrundeliegenden Rechtsfrage auseinanderzusetzen (vgl - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 19: Statuszuordnung oder Nachversicherung). Zudem geht sie nicht darauf ein, dass das LSG einen bedingten Vorsatz der Klägerin bejaht hat und mithin selbst bei Zugrundelegung des vom 12. Senat des BSG entwickelten eigenständigen Verschuldensmaßstabs die Voraussetzungen einer Exkulpation nach § 24 Abs 2 SGB IV nicht gegeben wären. Dass die Klägerin der Auffassung ist, dass sich in ihrem Fall allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründen lasse, vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:021024BB5R4424B0

Fundstelle(n):
VAAAJ-81917