Instanzenzug: Az: 3 Wx 196/23 Beschlussvorgehend Az: 88 AR 3688/23
Gründe
1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts- Registergericht - Düsseldorf vom zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; Beschluss vom - II ZB 17/23, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg eineraußerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.).
3Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, aus den vorgenannten Gründen .
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:061124BIIZB12.24.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-81911