Instanzenzug: Az: VIa ZR 206/21 Urteilvorgehend Az: VIa ZR 206/21vorgehend OLG Bamberg Az: 4 U 7/20vorgehend LG Aschaffenburg Az: 33 O 150/19
Gründe
1Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten hinsichtlich des erfolglos gebliebenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Deliktszinsen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Revisionsverfahren seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache weiterverfolgt. Dies führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Deliktszinsen teilweise eine bloße Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO darstellen, die bei der Bestimmung des Gegenstandswerts außer Betracht zu bleiben hat. Soweit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, bildet es mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 8 ZPO als Revision fortgesetzt wird, keine Einheit mehr (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - X ZR 197/03, juris Rn. 1; Beschluss vom - III ZR 157/19, WM 2021, 1219 Rn. 28; Beschluss vom - VI 348/20, juris Rn. 8). In Bezug auf den abgeschlossenen Teil des Beschwerdeverfahrens haben die Deliktszinsen sich dementsprechend insgesamt zur Hauptforderung verselbständigt, weil sie insoweit nicht in Abhängigkeit zu einer anderen Forderung stehen.
2Ohne Erfolg begehrt die Gegenvorstellung auch die nachträgliche Änderung der Kostengrundentscheidung. Unbeschadet der Frage, ob der Senat zu einer solchen Änderung befugt wäre, sieht er aus den vorstehenden Gründen hierzu keinen Anlass.
C. Fischer Möhring Krüger
Wille Liepin
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR206.21.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-81905