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Mandat | Keine allgemeine Pflicht zur Ausermittlung des umsatzsteuerrelevanten Sachverhalts
Ist ein Steuerberater mit der Finanzbuchhaltung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen konkreten Gewerbebetrieb beauftragt, ist er ohne entsprechende Anhaltspunkte oder berechtigte Zweifel nicht verpflichtet zu ermitteln, ob der Auftraggeber für einen weiteren Gewerbebetrieb einen anderen Steuerberater mit der steuerlichen Beratung mandatiert hat.
Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich stets nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er dann den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Im Streitfall warf der Mandant, der zwei Kioske betrieb, seinem Steuerberater u. a. die Nichtausermittlung des umsatzsteuerlichen Sachverhalts vor. Das Gericht k...