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GBO | Löschung eines Rechts nicht ohne Voreintragung als eGbR
Auch im Fall der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch (vgl. § 47 Abs. 2 GBO i. V. mit Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB).
Eigentümerin des (herrschenden) Grundstücks einer Grunddienstbarkeit war eine noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragene GbR. Nach Inkrafttreten des MoPeG bewilligten die GbR-Gesellschafter in deren Namen die Löschung der Grundschuld. Das Grundbuchamt lehnte dies ab, das Gericht stimmte der Eintragung zu. Es liege insoweit kein Ausnahmefall vor, der eine Abweichung von den Eintragungsvorschriften rechtfertigen könne, sodass es auch in der Konstellation der Löschung eines zugunsten der GbR eingetragenen Rechts ...